Garantiebestimmungen:
Die Firma Carlsson Autotechnik GmbH, Merzig, (nachfolgend Carlsson) ist
Hersteller von technischen und optischen Tuningteilen. Für das umseitig
beschriebene Produkt (Garantieprodukt) gibt sie gegenüber dem Erwerber
dieses Produkts (Kunde) eine Garantieerklärung gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen (Ziffer I. bis III.) ab. Diese Garantie tritt neben die
gesetzlichen oder ansonsten vertraglich vereinbarten
Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber dem jeweiligen Veräußerer
(Händler); dies gilt auch, wenn der Kunde das Garantieprodukt
unmittelbar bei Carlsson als Veräußerer erworben hat. Durch die
Garantie werden daher die vorbeschriebenen (gesetzlichen oder
vertraglichen) Gewährleistungsrechte in keiner Weise eingeschränkt. Der
Garantievertrag kommt vorbehaltlich Ziffer II. 1 Satz 3 zustande, wenn
der Kunde das Garantieprodukt durch Carlsson oder durch einen
Kfz-Fachbetrieb in sein Kraftfahrzeug einbauen lässt und letzteren
falls der Kfz-Fachbetrieb alsbald danach gegenüber Carlsson den Einbau
gemäß TÜV-Gutachten und Carlsson Einbaurichtlinien durch Übersendung
der Einbaubestätigung mitteilt.
I. Haltbarkeitsgarantie für das Bauteil
1. Ersatzlieferung
Carlsson verpflichtet sich im Rahmen einer selbständigen Garantie neben
den ansonsten bestehenden gesetzlichen und vertraglichen
Gewährleistungsansprüchen, bei Mängeln des umseitig durch die Angabe
der Gerätedaten spezifizierten Produkts (Garantieprodukt), dieses
kostenfrei zu ersetzen (inklusive Montage), wenn der Mangel innerhalb
von drei Jahren und einer Laufleistung bis maximal 100.000 km
(Garantiefrist) ab Einbaudatum gemäß Einbaumittelung auftritt, auch
wenn der Mangel bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen hat
(Haltbarkeitsgarantie). Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auf
Ersatz eines Schadens an anderen Teilen, bestehen aus dieser
Verpflichtungserklärung nicht; hierfür gelten die gesetzlichen
Bestimmungen in Verbindung mit unseren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
2. Garantieausschluss
Bei Eingriffen des Kunden bzw. Dritter
in das Garantieprodukt erlischt jeglicher Garantieanspruch aus dieser
Garantie. Dasselbe gilt, wenn ein sonstiges Bauteil des Fahrzeugs in
einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist, es
sei denn, der Kunde weist nach, dass die Veränderung für den Schaden am
Garantieprodukt nicht ursächlich war.
II. Schäden am Antriebsstrang
1. Instandsetzungspflicht
Zusätzlich zu den gesetzlichen oder ansonsten vertraglich begründeten
Ansprüchen des Kunden wegen eines Mangels gegenüber dem jeweiligen
Verkäufer des Garantieprodukts verpflichtet sich Carlsson daneben,
entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zur kostenlosen
Instandsetzung von Motor, Hinterachsdifferential, Getriebe, Kardanwelle
und Antriebswelle (Antriebsstrang), soweit diese kausal durch den
Einbau des Garantieprodukts innerhalb der Garantiefrist einen Schaden
erleiden. Weitergehende Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des
Kunden (z.B. Ersatz entgangenen Gewinns, Wertminderung des
Kraftfahrzeugs, Mietwagekosten, Abschleppkosten oder
Übernachtungskosten) werden aus dieser Garantie nicht begründet;
hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit unseren
Allgemeinen Geschäftsbestimmungen. Der vorbeschriebene Anspruch besteht
nur bezüglich des ersten Kraftfahrzeugs, in welches das Garantieprodukt
eingebaut wurde. Der Einbau in ein nachfolgendes Kraftfahrzeug löst
keinen Garantieanspruch mehr aus. Ersatzansprüche bezüglich
Folgeschäden infolge Einbaus anderer Carlsson Tuningteile als dem
Garantieprodukt werden durch diese Garantie nicht begründet.
2. Garantiefrist
Die Garantiefrist geht bis zu einer
Gesamtlaufzeit des Kraftfahrzeugs von 100.000 km, längstens jedoch bis
zum Ablauf von 24 Monaten ab Erstzulassung. Tritt während der
Garantiefrist ein Schaden am Antriebsstrang auf, so wird widerleglich
vermutet, dass dieser auf den Einbau des Garantieprodukts
zurückzuführen ist, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des
Schadens unvereinbar.
3. Ausschluss bei Herstellergarantie
Für die Zeit, in
welcher der Hersteller des Kraftfahrzeugs, in welches das
Garantieprodukt eingebaut wurde, generell eine Herstellergarantie für
den Antriebsstrang erteilt oder gegen diesen ein entsprechender
Gewährleistungsanspruch besteht, gilt die Instandsetzungsverpflichtung
von Carlsson nach Ziffer 1. nicht. Erlischt diese Herstellergarantie
oder der Gewährleistungsanspruch jedoch allein durch den Einbau des
Garantieprodukts, verbleibt es bei der Instandsetzungsverpflichtung
durch Carlsson.
4. Ausschluss der Garantie in besonderen Fällen
Ansprüche aus der Garantie bestehen nicht, wenn der Kunde das Fahrzeug
unsachgemäß behandelt oder beansprucht hat, wenn der Kunde mit seinem
Fahrzeug an motorsportlichen Wettbewerben oder an entsprechenden
Übungsfahrten teilgenommen hat, wenn der Kunde oder der Kfz-Fachbetrieb
die Einbaumitteilung des Kfz-Fachbetriebs über den Einbau des
Garantieprodukts gemäß TÜV-Gutachten und Carlsson Einbaurichtlinien
nicht alsbald nach erfolgtem Einbau an Carlsson übersandt hat, wenn der
Kunde nicht durch Vorlage des Kundendienstheftes oder in sonstiger
Weise die Einhaltung der vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen
Serviceintervalle nachweist, wenn das Garantieprodukt oder der
Antriebsstrang durch den Kunden oder Dritte verändert wurden, es sei
denn, der Kunde weist nach, dass die Veränderung für den Mangel/Schaden
nicht ursächlich war, wenn ein sonstiges Fahrzeugbauteil durch den
Kunden oder Dritten in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise
verändert worden ist, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die
Veränderung für den Schaden nicht ursächlich war, wenn minderwertige
oder nicht zugelassene Kraft- oder Schmierstoffe oder Bio-Diesel
verwendet werden, wenn an dem Fahrzeug leistungssteigernde Maßnahmen
mit von Carlsson nicht freigegebenen Konkurrenzprodukten durchgeführt
wurden.
5. Abwicklung der Garantie
a) Der Kunde hat im Schadensfall unverzüglich Carlsson zu
benachrichtigen (z. B. telefonisch, per Fax, E-mail etc.) und Carlsson
zur Instandsetzung schriftlich aufzufordern.
b) Carlsson ist berechtigt, auf eigene Kosten unverzüglich einen
öffentlich beeidigten Sachverständigen seiner Wahl mit der Untersuchung
des Antriebsstrangs zu beauftragen zum Zwecke der Feststellung, ob der
an diesen Fahrzeugteilen eingetretene Schaden kausal durch das
Garantieprodukt verursacht worden ist. Kommt dieser Sachverständige zu
dem Ergebnis, dass keine Schadenskausalität vorliegt, erkennt der Kunde
die fehlende Kausalität an, wenn er nach Übersendung des Gutachtens
diesem nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widerspricht; Carlsson
ist dabei verpflichtet, den Kunden bei Übersendung des Gutachtens auf
die Bedeutung eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
c) Ist Carlsson zur Instandsetzung nach dieser Garantie verpflichtet,
so hat die Instandsetzung entweder durch Carlsson selbst oder durch ein
dem Kunden durch Carlsson zu benennendes Drittunternehmen im Auftrag
und für Rechnung von Carlsson zu erfolgen. Transportkosten im
Zusammenhang mit der Instandsetzung trägt in jedem Fall Carlsson.
d) Der Kunde ist ohne Zustimmung von Carlsson nicht berechtigt, den
Schaden selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, bevor er
Carlsson Gelegenheit gegeben hat, den Schaden innerhalb angemessener
Frist zu prüfen oder prüfen zu lassen. Verstößt der Kunde gegen dieses
Verbot, erlöschen sämtliche Ansprüche aus dieser Garantie.
III. Allgemeine Bestimmungen
1. Ausbau des Garantieprodukts
Gelangt Carlsson bei der Abwicklung eines Garantiefalls zu der
Auffassung, dass der weitere Einsatz des Garantieprodukts technisch
problematisch ist (z. B. bei Gefahr weiterer Schäden), hat Carlsson das
Recht, auf seine Kosten das Garantieprodukt auszubauen, sofern Carlsson
dem Kunden – gegebenenfalls abweichend von Ziffer I. 1. - den Kaufpreis
(einschließlich eventueller Einbaukosten) zurückerstattet. Eventuell
bereits bestehende Ansprüche des Kunden aus der Garantie nach Ziffer
II. (Instandsetzungspflicht) bleiben unberührt.
2.Verjährung
Alle Ansprüche aus dieser Garantie verjähren in sechs Monaten nach Eintritt des Garantiefalles.
3. Europäische Union
Die Garantie gilt nur bei Fahrzeugen, die in einem Land der Europäischen Union zugelassen sind.
4. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dieser
Garantie mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz
von Carlsson. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Stand: März 2008